Die Gründung eines Friseursalons in Deutschland erfordert nicht nur handwerkliche Kompetenz, sondern auch die Kenntnis der relevanten juristischen Aspekte. Das Friseurhandwerk umfasst die professionelle Pflege, das Styling, das Schneiden und Färben von Haaren. Die rechtlichen Grundlagen für das Friseurhandwerk sind vielfältig und umfassen unter anderem das Handwerksrecht, das Arbeitsrecht, das Gewerberecht und das Hygienerecht.
Die Meisterpflicht ist eine zentrale rechtliche Hürde bei der Eröffnung eines Friseursalons. Die Meisterpflicht im Friseurhandwerk bedeutet, dass nur Personen mit einem Meistertitel einen eigenen Friseursalon eröffnen dürfen. Gemäß § 1 Abs. 2 HwO darf nur wer einen Meisterbrief im Friseurhandwerk besitzt oder einen Friseurmeister als Betriebsleiter einstellt, einen Salon führen. Die Eröffnung eines solchen Betriebes unterliegt spezifischen rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Meisterpflicht gemäß § 1 Abs.
Die Meisterprüfung ist ein umfassendes Prüfverfahren, das nicht nur handwerkliche Fertigkeiten, sondern auch betriebswirtschaftliches Wissen testet. Die Kosten für die Prüfung können mehrere Tausend Euro betragen, was viele zur Suche nach Alternativen bewegt.
Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Handwerkskammer eine Ausnahmebewilligung erteilen, z.B.
Die Gewerbeanmeldung ist der erste formelle Schritt zur Betriebsgründung. Diese muss bei dem für den Standort zuständigen Gewerbeamt erfolgen.
Ein Friseursalon muss sich steuerlich registrieren lassen. Das Finanzamt wird automatisch benachrichtigt und stellt Ihnen eine Steuernummer zu, die Sie für Ihre Rechnungen benötigen.
Im Friseurhandwerk gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Dazu gehören das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Mindestlohngesetz (MiLoG) und das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Das Arbeitszeit-Gesetz dient der Regelung von Höchstarbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten und mehr. Im Mai 2019 hat der Europäische Gerichtshof nun ein Urteil erlassen, welches Arbeitgeber zur systematischen Erfassung der Arbeitszeit verpflichtet. Damit soll der Arbeitsschutz erhöht und Verstößen entgegengewirkt werden. Begründet wird die Maßnahme als relevanter sozialpolitischer Grundsatz in Anlehnung an die Grundrechte der Arbeitnehmerinnen.
Viele Beschäftigte atmen auf, denn ohne eine regelmäßige Dokumentation ist eine verlässliche Ermittlung von Arbeitszeit, Überstunden und Ruhezeiten kaum möglich. Dies kann es Friseurinnen*Friseuren erschweren, ihre Recht geltend zu machen.
Die Arbeitszeit bestimmen die Friseurunternehmen in Absprache mit den Beschäftigten und deren Bedürfnissen, unter Berücksichtigung der Kundinnenwünsche. So werden Salon-Besuche in den Nachmittags- und Abendstunden sowie am Wochenende erfahrungsgemäß favorisiert.
In Friseurbetrieben gilt die 5-Tage-Woche bei einer Arbeitszeit von 39 Stunden.
Das Bundesarbeitsgericht hat im September 2022 einen Beschluss gefasst, wonach Arbeitgebende verpflichtet sind, die Arbeitszeit der Mitarbeitenden zu dokumentieren. Beschrieben wird ein strenger Rahmen, welcher die tägliche elektronische Erfassung der Arbeitszeit vorgibt.
Arbeitszeiterfassung beschreibt die Dokumentation der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeitenden im Unternehmensbetrieb. Rechtlich gesehen ist die Arbeitszeit der Zeitraum, in dem Arbeitnehmerin*Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachkommt. Diese Arbeitszeiten zu erfassen, ist für Arbeitgeberinnen wie Arbeitnehmerinnen wichtig und sinnvoll.
Das deutsche Arbeitszeit-Gesetz schrieb bislang nur die Dokumentation von Überstunden und Sonntagsarbeit vor. Mit dem Beschluss vom 13. September 2022 gilt dies inzwischen für die gesamte Arbeitszeit. Arbeitgeberinnen sind ab diesem Zeitpunkt zur Erfassung verpflichtet. Eine Übergangsphase wurde nicht bestimmt.
Mehr Spielraum wird für die Einführung der elektronischen Erfassung der Arbeitszeit eingeräumt:
WICHTIG: Sind im Salon zehn oder weniger Mitarbeiterinnen*Mitarbeiter beschäftigt, reicht es aus, die Arbeitszeit in Papierform zu erfassen.
Im Arbeitsschutzgesetz, § 3 Abs. 2 ist zu lesen, welche Punkte digital erfasst werden müssen:
Die Erfassung hat laut Urteil des Europäischen Gerichtshofes objektiv und verlässlich zu erfolgen und muss gut zugänglich sein. An die Form der Erfassung werden keine spezifischen Vorgaben gemacht. Demzufolge sind elektronische Zeiterfassungssysteme ebenso zulässig, wie die Dokumentation der Arbeitszeit in einer Excel-Tabelle.
Die Arbeitszeit schließt den Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Arbeit ein. Die Ruhepausen gehören nicht dazu. Mittagspausen oder andere Pausenzeiten zählen nicht zur Arbeitszeit.
Wichtig: Für Friseurinnen sind 30 Minuten Ruhepause à sechs Stunden Arbeitszeit vorgeschrieben. Bei einer Arbeitszeit von neun Stunden beträgt die vorgeschriebene Ruhepause 45 Minuten.
Weitere Beispiele:
Für einige Personengruppen gilt die Erfassung der Arbeitszeit nicht. Diese werden im Arbeitszeit-Gesetz, § 18 Abs. 1 aufgeführt. Dabei handelt es sich um:
Die Dokumentation der Arbeitszeit kann von Arbeitgeber und Beschäftigten jederzeit eingesehen werden. Für die Einhaltung der Arbeitszeiterfassung ist primär die Arbeitgeberin verantwortlich. Ob die Bestimmungen des Arbeitszeit-Gesetzes erfüllt werden, überwachen die Gewerbeaufsichtsämter. Diese können entsprechende Maßnahmen anordnen, wenn sich Verstöße gegen das Gesetz ergeben.
Wenn die Arbeitszeiterfassung nicht wie vorgeschrieben eingeführt wurde, droht nicht automatisch ein Bußgeld. Allerdings ist die zuständige Arbeitsschutzbehörde befugt, eine Anordnung für die Einführung zu erlassen. Wer dieser Anordnung nicht unmittelbar nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall sieht das Arbeitsschutzgesetz Bußgelder in Höhe von bis zu 30.000 Euro als gerechtfertigt an.
Im Friseurhandwerk gelten strenge Hygienevorschriften. Hinsichtlich der Hygiene sind Friseure verpflichtet, die Infektionsschutzgesetze und die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zu befolgen.
Der Arbeitsschutz steht an oberster Stelle und wird je nach Arbeitsbereich unterschiedlich verwirklicht. Im Friseursalon zählen dazu der Schutz vor Gefahrstoffen und der Hautschutz. Kosmetische Mittel enthalten Farb-, Duft- oder Konservierungsstoffe, welche die Haut und Atemwege belasten können. Hinzu kommt der Kontakt mit Reinigungsmitteln, da Friseure ihren Arbeitsplatz regelmäßig desinfizieren und säubern müssen. Daher sollten möglichst schonende Mittel sowie Handschuhe verwendet werden.
Besonders die Hände werden im Friseurberuf in Mitleidenschaft gezogen - zum einen durch Feuchtarbeit und zum anderen durch die Arbeit mit kosmetischen Mitteln. Feuchtigkeit kann der Haut auf Dauer schaden. Beim Färben und Stylen können aggressive chemische Stoffe in Haarfärbemitteln und Haarstyling-Produkten zu Hautreizungen führen. Daher sollten die Hände mit Hautschutzpräparaten gepflegt und Handschuhe getragen werden.
Um Haut und Hände bei der Arbeit zu schützen, sollten Friseure generell folgende Tipps beachten:
Eine Unterweisung durch den Arbeitgeber zum Umgang mit schädlichen Substanzen und zur richtigen Handhygiene bzw.
Der Datenschutz spielt eine immer wichtigere Rolle. Ein Friseursalon muss die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachten.
Im Friseursalon müssen die allgemeinen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Diese werden durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Friseursalons sammeln und speichern personenbezogene Daten ihrer Kunden, wie zum Beispiel Namen und Kontaktdaten.
Die Wahl des Standortes für Ihren Friseursalon ist entscheidend. Die Wahl der Rechtsform hat weitreichende Auswirkungen auf Haftung, Steuern und Formalitäten.
Bei Nichteinhaltung der rechtlichen Bestimmungen im Friseurhandwerk können verschiedene Konsequenzen drohen.
Ja, es gibt verschiedene Versicherungen, die für Friseursalons empfohlen werden. Dazu gehören unter anderem die Betriebshaftpflichtversicherung, die Betriebsunterbrechungsversicherung, die Sachversicherung und die Rechtsschutzversicherung.
Informationen zu den rechtlichen Bestimmungen im Friseurhandwerk können bei der zuständigen Handwerkskammer, der Innung, den Berufsgenossenschaften und den entsprechenden Gewerkschaften eingeholt werden. Darüber hinaus bieten zahlreiche Online-Ressourcen und Fachbücher Informationen zu diesem Thema.
Im Arbeitsleben ist der Ort, an dem die Tätigkeit verrichtet wird ein entscheidender Bestandteil des Arbeitsalltags. Optimale Arbeitsbedingungen können schließlich dafür sorgen, dass sich Arbeitnehmer wohlfühlen und gerne zur Arbeit kommen - was sich letztendlich auch positiv auf die Motivation und die Arbeitsleistung auswirkt.
Wie ein Arbeitsplatz beschaffen sein muss, regelt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Diese beinhaltet Regelungen, die dem Schutz und der Sicherheit von Beschäftigten in Arbeitsstätten dienen. Dabei geht es vor allem um Themen wie die Raumbeschaffenheit, Arbeitswege und Arbeitsbedingungen.
Unabhängig vom jeweiligen Arbeitsbereich ist ein Arbeitgeber dazu verpflichtet, diese Auflagen einzuhalten und folgende Forderungen in der Praxis umzusetzen:
Als besonders wichtig werden außerdem die Arbeitsbedingungen erachtet. Dazu gehören z. B. die Ausstattung (Umkleideräume und Mobiliar), Beleuchtung, Raumtemperatur, Belüftung und Lärmschutz. Die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer sollten durch entsprechende Vorkehrungen gewährleistet werden können.
Arbeitgeber haben gegenüber dem Arbeitnehmer ein gewisses Weisungsrecht. Dazu kann auch der Erlass von bestimmten Bekleidungs- und Haar- bzw. Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz frei in seiner Kleidungswahl ist. Auch auf Grund von Hygienevorschriften kann der Arbeitgeber bestimmte Frisuren verbieten. Dies ist beispielsweise bei der Verarbeitung oder beim Verkauf von Lebensmitteln zumeist der Fall. Generell ist der Arbeitnehmer jedoch in der Wahl seiner Frisur frei. Der Arbeitgeber kann die Angestellt aber sehr wohl an einen anderen Arbeitsplatz versetzen, wenn diese an ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz viel Kundenverkehr hatte. Dahingehend hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht. Generell steht jedem Arbeitnehmer die Wahl seiner Frisur inklusive der Farbe frei. Grundsätzlich hat der Betriebsrat bei der Frage von Vorschriften über Frisuren - wie auch bei der Frage von Dienstkleidung etc. - ein Mitbestimmungsrecht.
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