Arbeitsbedingte Hauterkrankungen gibt es in vielen Branchen. Besonders betroffen sind z.B. der Gesundheitsdienst und das Friseurgewerbe, aber auch Metallbetriebe, Reinigungsunternehmen und die Gastronomie. Hauterkrankungen gehören zu den typischen Berufskrankheiten im Friseurhandwerk. Dabei zählen die Hauterkrankungen mit Abstand zu den häufigsten Berufskrankheiten im Friseurhandwerk.
Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über anerkannte Berufskrankheiten im Friseurgewerbe, einschließlich der neuesten Empfehlungen und Präventionsmaßnahmen. Er soll Friseuren und Arbeitgebern helfen, sich über die Risiken zu informieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Eine anerkannte Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die durch bestimmte berufliche Tätigkeiten oder Einwirkungen verursacht wird und offiziell in der Berufskrankheiten-Liste (BKV) steht. Nur Krankheiten, die in dieser Liste aufgeführt sind, gelten als anerkannte Berufskrankheiten. Die in dieser Verordnung festgelegte Liste der Berufskrankheiten ist eine „abschließende Liste".
Welche Erkrankungen als Berufskrankheiten anerkannt werden können, hat der Gesetzgeber in einer Berufskrankheiten-Liste aufgeführt. Bei der Anerkennung einer Berufskrankheit ist die gesetzliche Unfallversicherung an diese Liste gebunden. Wichtig ist der Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und der Erkrankung.
Die Liste anerkannter Berufskrankheiten umfasst über 80 Positionen - von Atemwegserkrankungen über Hautkrankheiten bis zu Muskel- und Skeletterkrankungen. Die Anlage zur BKV führt aktuell 82 anerkennungsfähige Berufskrankheiten auf. Diese wurden von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates als solche abschließend bestimmt. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte diese zuvor wissenschaftlich geprüft, ausformuliert und vorgeschlagen.
Den Berufskrankheiten ist gemeinsam, dass sie bei bestimmten Personengruppen durch besondere Einwirkungen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft verursacht worden sind. Die Personengruppen müssen also durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung den gefährdenden Einwirkungen ausgesetzt gewesen sein.
Hier haben wir weitere, häufige Berufskrankheiten für Sie aufgelistet.
Haut- und Atemwegserkrankungen gehören zu den typischen Berufskrankheiten im Friseurhandwerk. Meist handelt es sich um Handekzeme. Das sind Entzündungen der Haut, die häufig nässen, Bläschen bilden und durch Hautrisse sehr schmerzhaft sein können. Hervorgerufen werden sie überwiegend durch Feuchtarbeiten, also dem wiederholten Kontakt mit Wasser und Reinigungsmitteln. Aber auch der Umgang mit anderen Flüssigkeiten oder das Arbeiten mit Handschuhen kann Hauterscheinungen verursachen.
Wo in engem Kontakt mit Chemikalien gearbeitet wird, werden auch Haut und Atemwege belastet. Lange Zeit war dies auch im Friseurhandwerk ein großes Thema - was sich in der Zahl der Berufskrankheiten niederschlug. Doch seit einiger Zeit geht die Zahl der meldepflichtigen Anzeigen zurück.
Ein ähnliches Bild zeigt sich bei den Atemwegserkrankungen. "Regelmäßiges Lüften ist vorgeschrieben und enorm wichtig", sagt der Friseurmeister. An dieser Stelle trägt eine Entwicklung zum Gesundheitsschutz der Friseurprodukte-Hersteller Positives bei: "Noch bis in die 90er hat es ziemlich stark gestaubt, wenn wir Blondierungen aus verschiedenen Pulvern anrühren mussten", berichtet Gassert.
Beschäftigte im Friseurberuf leiden häufig unter Muskel-Skelett-Beschwerden. Besonders häufig betroffene Körperregionen sind die Schultern, die Handgelenke und der Rücken. Muskel-Skelett-Erkrankungen sind der häufigste Grund für Arbeitsunfähigkeit bei Friseuren; bei den Anzeigen zu Berufskrankheiten nehmen sie den 3. Rang ein.
So sind bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) von 2019 bis 2023 insgesamt mehr als 4.300 meldepflichtigen Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit im Friseurhandwerk eingegangen. Fast 50 Prozent davon betrafen Hauterkrankungen. Am zweithäufigsten wurden mit einem Anteil von knapp zwölf Prozent Atemwegserkrankungen gemeldet. Ein ähnlich hoher Anteil entfiel bedingt durch die Covid-19-Pandemie auf Infektionskrankheiten, die aber nicht zu den typischen Berufskrankheiten im Friseurhandwerk zählen.
In den fünf Jahren zuvor, zwischen 2014 und 2018, waren es noch insgesamt über 6.000 meldepflichtigen Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit im Friseurhandwerk.
Die Ursachen für den Rückgang der Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit, die bei der Berufsgenossenschaft eingehen und später gegebenenfalls als Berufskrankheit anerkannt werden, sind vielfältig. Entscheidend war für Boris Gassert das Verbot der gepuderten Latexhandschuhe im medizinischen Bereich im Jahr 1998. Dieses hat sich direkt auch auf den täglichen Arbeitseinsatz im Friseurhandwerk ausgewirkt. Die Erkenntnisse, wie stark die Handschuhe bei einer längeren Tragedauer die Haut schädigen, hat zu einer Umstellung in den Betrieben geführt. Heute verwenden Friseure fast ausschließlich entweder Einmal-Handschuhe aus Vinyl oder Nitril.
Die folgende Tabelle fasst die häufigsten Berufskrankheiten im Friseurgewerbe zusammen:
| Berufskrankheit | Häufigkeit | Ursachen |
|---|---|---|
| Hauterkrankungen (Handekzeme) | Sehr häufig | Feuchtarbeiten, Kontakt mit Reinigungsmitteln und Chemikalien, Tragen von Handschuhen |
| Atemwegserkrankungen | Häufig | Einatmen von chemischen Dämpfen und Stäuben |
| Muskel-Skelett-Erkrankungen | Häufig | Wiederholte Bewegungen, ungünstige Körperhaltung |
Der Beirat ist ein ehrenamtliches Beratungsgremium, das den aktuellen Stand der Erforschung von Krankheiten im Blick behält und einschätzt, welche Erkrankungen beruflich bedingt sein können. Jetzt haben die Sachverständigen empfohlen, folgende vier Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufzunehmen: Leukämie durch Butadien, Harnblasenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), fokale Dystonie bei Instrumentalmusikern sowie Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK).
Zusätzlich zu den vier neuen Empfehlungen haben die Sachverständigen eine Stellungnahme zur Berufskrankheit Nr. 1301 "Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine" herausgebracht. Hierzu haben sie drei neue Gefährdungen genannt: Azofarbstoffe, aus denen beim Menschen krebserzeugende aromatische Amine freigesetzt werden können, die Herstellung von Auramin und die Einwirkung permanenter Haarfärbemittel, die vor 1977 verwandt wurden.
Bei der letztgenannten Gefährdung gehören Friseure zu der Haupt-Risikogruppe, während die anderen gefährlichen Mittel und Verfahren sich auf Beschäftigte der Textilindustrie beziehen. Denn Azofarbstoffe werden vor allem für die Einfärbung von Textilien, Leder, Papier, Holz, Lebensmitteln, Kosmetika und Mineralölprodukte verwendet. Und Auramin wird etwa zur Weiterverwendung beim Färben von Leder, Jute und Baumwolle hergestellt.
Geht eine Meldung ein, ist es das oberste Ziel, die geschädigte Haut zu heilen und den Versicherten so den Verbleib in ihrem Beruf zu ermöglichen. Hierfür gibt es gute Präventionsstrategien und das Hautarztverfahren der DGUV. Immer seltener zwingt die Hauterkrankung heute tatsächlich zur Aufgabe der Tätigkeit (s.a. "Zahlen und Fakten").
"Wir achten aber im Betrieb zusätzlich stark darauf, dass Handschuhe nur dann getragen werden, wenn die Hände im Kontakt mit chemischen Mitteln oder Wasser sind", sagt Boris Gassert. Zum Hautschutz gehört es außerdem, dass man die Hände nach bestimmten Arbeiten wäscht und dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Möglichkeiten bekommen, die Haut zu pflegen.
Einmal im Jahr schult der Friseurmeister seine Mitarbeiter im Umgang mit Haarfärbemitteln und anderen Chemikalien - "immer dann, wenn die neuen Auszubildenden im September anfangen". Bei dieser Gemeinschaftsveranstaltung steht der Gesundheitsschutz im Mittelpunkt. Mögliche Gefahren und der Umgang damit werden besprochen. "Schließlich müssen wir als Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, und alles, was darin steht, sollten die Mitarbeiter auch kennen und wissen, wie sie sich schützen können", erklärt Gassert.
Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, geeignete Schutzmaßnamen, z.B. Hautschutz- und Pflegemittel sowie Schutzhandschuhe, zur Verfügung zu stellen, soweit die Tätigkeit der Versicherten hautbelastend ist.
Damit eine Erkrankung auch als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist ein längeres Verfahren nötig. Zuerst muss vom Arzt der Verdacht auf eine solche bestehen. Im Anschluss erfolgt eine Prüfung. Zu diesem Zweck muss der Erkrankte zu einem Gutachter, der die medizinische Situation genau unter die Lupe nimmt. Anhand dieses und ggf. noch weiterer Gutachten wird dann entschieden, ob tatsächlich eine anerkannte Berufskrankheit vorliegt.
Mit Eingang der Verdachtsanzeige beim zuständigen UVT läuft das BK-Feststellungsverfahren an. Dabei wird zunächst die Arbeitsvorgeschichte der Versicherten ermittelt. Es wird geprüft, welchen Belastungen und Gefährdungen die Versicherten während ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Hierzu werden die Betroffenen, sofern möglich, befragt. Einbezogen werden insbesondere auch Unterlagen der Betriebe über Tätigkeiten der Versicherten oder über Arbeitsplatzmessungen.
Parallel zur Arbeitsvorgeschichte der Versicherten wird deren Krankheitsvorgeschichte im Hinblick auf die angezeigte Berufskrankheit ermittelt. Dazu werden mit Einverständnis der Betroffenen die Befunde, Diagnosen und weitere Nachweise von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten angefordert. Die Erkrankung muss im Vollbeweis gesichert sein, um im BK-Verfahren anerkannt zu werden.
Die DGUV empfiehlt Beschäftigten, die den Verdacht haben, dass ihre Erkrankung arbeitsbedingt sein könnte, fachmedizinischen oder arbeitsmedizinischen Rat einzuholen. Ist ihr Verdacht begründet, wird der zuständige Unfallversicherungsträger informiert. Eine solche "Verdachtsanzeige" kann auch der Arbeitgeber, die Krankenversicherung oder der Versicherte selbst stellen.
Wenn man eine Arztpraxis wegen Hautproblemen aufsucht und die Krankheitsursache in der beruflichen Tätigkeit vermutet wird, sollte man den Verdacht dermatologisch überprüfen lassen. Es sollte eine Überweisung zum Hautarzt bzw. einer Hautärztin erfolgen. Bestätigt sich der Verdacht, informiert dieser bzw. diese die Berufsgenossenschaft.
Die Leistungen bei anerkannter Berufskrankheit werden von der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse) gezahlt.
Erstes Ziel ist es nach Angaben der BGW, dass die Versicherten über individuelle Präventionsmaßnahmen und medizinische Heilbehandlungsmaßnahmen an ihrem bisherigen Arbeitsplatz verbleiben bzw. dahin zurückkehren können. Doch nicht immer gelinge die vollständige Rehabilitation. "Ist in diesen Fällen der bisherige Arbeitsplatz in Gefahr, unterstützt die BGW ihre Versicherten auf dem Weg zurück in den Job.
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