Körperliche Auseinandersetzungen können vielfältige Formen annehmen. Doch wann wird eine Handlung zur Straftat? Dieser Artikel beleuchtet, ob das Ziehen an den Haaren als Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) gilt und welche Konsequenzen drohen können.
Die Körperverletzung ist eine Straftat, welche im Strafgesetzbuch in den §§ 223 - 229 StGB geregelt wird. In diesen Paragraphen werden die Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit thematisiert. Gleich in § 223 wird der Begriff kurz beschrieben.
Demnach handelt es sich bei der Körperverletzung um eine Handlung, bei der eine Person einer anderen einen körperlichen Schaden zufügt, sie misshandelt oder anderweitig in ihrer Gesundheit schädigt. Eine reine Belästigung ist natürlich noch keine Körperverletzung. Hier muss eine Grenze überschritten werden, die in ein unangemessenes und übles Vorgehen mündet.
§ 223 enthält zwei Varianten der Körperverletzung: Zum einen die körperliche Misshandlung (erste Alternative), zum anderen die Gesundheitsschädigung (zweite Alternative). Beide Tatmodalitäten stehen selbstständig nebeneinander, überschneiden sich aber häufig.
Beispiel: Das Schlagen mit der Faust ist zum einen eine körperliche Misshandlung zum anderen aber auch, wenn dadurch z.B. ein Bluterguss verursacht wird, eine Gesundheitsschädigung.
In beiden Varianten stellt § 223 ein Erfolgsdelikt dar, mit der Folge, dass zwischen der Körperverletzungshandlung und dem eingetretenen Erfolg sowohl Kausalität als auch objektive Zurechnung bestehen muss.
Unter einer körperlichen Misshandlung ist eine üble, unangemessene Behandlung zu verstehen, durch die kausal und objektiv zurechenbar das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Die körperliche Unversehrtheit ist beeinträchtigt, wenn es zu einem Substanzverlust, zu einem Ausfall oder zu einer Herabsetzung der körperlichen Funktionen oder zu Verunstaltungen gekommen ist, wobei eine Schmerzzufügung nicht erforderlich ist.
Beispiel: Um B zu demütigen, greift A im Rahmen einer Auseinandersetzung zu einer Schere und schneidet B den ihr lieb gewordenen, einen Meter langen Zopf ab. Der BGH hat in diesem Fall eine körperliche Misshandlung angenommen, da die körperliche Unversehrtheit durch das Abschneiden der Haare beeinträchtigt war. Es wurde deutlich gemacht, dass es nicht auf eine Schmerzempfindung ankomme.
Das körperliche Wohlbefinden ist regelmäßig beeinträchtigt beim Hervorrufen oder Aufrechterhalten von Schmerzzuständen sowie ohne Schmerzempfinden auch bei der Beeinträchtigung des Nervensystems durch z.B. extreme Schalleinwirkung.
Unter einer Gesundheitsschädigung wird das kausale und objektiv zurechenbare Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand nachteilig abweichenden, pathologischen Zustandes verstanden.
Unter einem pathologischen, d.h. krankhaften Zustand ist dabei jede nachteilig abweichende Veränderung der körperlichen Verfassung zu verstehen. Unerheblich ist es, ob bei dem Betreffenden diese Veränderung Schmerzempfindungen auslöst.
Es gibt tatsächlich ein BGH Urteil, welches das "an den Haaren ziehen" als Körperverletzung wertet. Allerdings entbehrt das trotzdem nicht der Diskussion in Bezug auf den SV, ich denke wenn du gut argumentierst kannst du beides vertreten.
Einfache Körperverletzungen im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB, die - wie einfache Ohrfeigen, das Ziehen an den Haaren, ein Stoß gegen die Brust oder ein Kniff ins Gesäß - nur mit geringer Gewaltanwendung verbunden sind und die Erheblichkeitsschwelle der tatbestandlich vorausgesetzten Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit lediglich unwesentlich überschreiten, reichen grundsätzlich nicht aus.
Entsprechende Feststellungen hat das Gericht zu treffen, können solche Feststellungen nicht getroffen werden, liegt keine strafbare Körperverletzungshandlung vor und es kann nicht verurteilt werden.
Ein einmaliges kurzes und nur leichtes Ziehen ohne weitere Folgen, wird vermutlich tatsächlich straflos bleiben.
Allerdings muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Handlung eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung darstellt. Hierbei spielen die Intensität des Ziehens, die Dauer und die Begleitumstände eine Rolle. Führt das Haareziehen zu Schmerzen, Hautirritationen oder gar zum Ausreißen von Haaren, kann dies als Körperverletzung gewertet werden. Auch die Absicht des Täters, dem Opfer Schmerzen oder Unbehagen zuzufügen, kann relevant sein.
Eine 19-jährige Frau zog einer anderen Frau im Parkhaus von hinten an den Haaren, woraufhin diese schrie. In diesem Fall könnte eine einfache Körperverletzung vorliegen. Entscheidend ist, ob die Handlung zu einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung geführt hat.
Zu Ihrer "Rettung" könnte beitragen, dass ein Haareziehen grundsätzlich eher weniger brutal ist. Dementsprechend könnte ein minder schwerer Fall vorliegen, wobei man dagen das planvolle Vorgehen (Verfolgung) einwenden könnte.
Viel eher würde es sie vermutlich retten, dass Jugendstrafrecht angwendet wird. Dann gilt die Mindestrafe von 6 Monaten nicht. Jugendstrafrecht kann angewendet werden, muss aber nicht.
Für Jugendstrafrecht könnte sprechen, wenn Sie insgesamt noch eher jugendlich einzuschätzen wären und der Jugendrichter eher Erziehungs- als Strafbedarf sieht. Da Sie vermutlich nicht nur Limonade getrunken haben, wären grobe Anhaltspunkte zu dem Grad Ihrer Alkoholisierung sinnvoll.
Im obengenannten Fall wurde die Frau auch beschuldigt, die andere Frau leicht mit dem Knie ins Gesicht getreten zu haben, woran sie sich aber nicht erinnern konnte. Es wird auch ein Anhörungsbogen erstellt, um zu entscheiden, ob tatsächlich wegen gefährlicher Körperverletzung ermittelt und wie diese begründet wird.
Eventuell hat das Opfer den Vorfall ja anders oder übertrieben geschildert. Dies kann man auch durch Akteneinsicht herausfinden, die aber nur mit einem Anwalt möglich ist.
Wenn es aber bereits vorher Streit gegeben hat, eventuell eine verbale Auseinandersetzung im Parkhaus, dann liegt ein hinterlistiger Überfall wohl nicht vor.
Wird das Haareziehen als leichte Körperverletzung gewertet, sieht das Strafmaß eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor.
Die Höhe der Strafe ergibt sich nach Art und Ausmaß der Handlung und der damit verbundenen Folgen. Berücksichtigt werden daneben das Vorgehen des Täters als auch sein Nachtatverhalten sowie Wiedergutmachungen oder ein Geständnis und etwaige Vorstrafen.
Bei einer verhängten Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren, kann diese gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 StGB nicht mehr zur Bewährung ausgesprochen werden. Bis zu 2 Jahren kann eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Neben der strafrechtlichen Verfolgung kann das Opfer auch zivilrechtliche Ansprüche geltend machen.
Das Opfer kann gegen den Täter auch Schmerzensgeld beanspruchen. Gemäß § 253 BGB ist die Höhe des Schmerzensgeldes nach den Umständen und verwirklichtem Straftatbestand individuell zu bemessen.
So wurde bei einem Zahnschaden nach einem Faustschlag ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 EUR zugesprochen (AG Düsseldorf 2009, Az.: 37 C 3951/08). Zusätzlich können vom Täter die Behandlungskosten oder Kosten für Medikamente verlangt werden.
Nach dem Strafgesetzbuch gemäß § 78 StGB verjähren Straftaten, außer Mord, und können nach Ablauf der Verjährung nicht mehr bestraft werden. Die Verjährungsfrist für die Körperverletzung nach § 223 StGB beträgt 5 Jahre.
Eine erste Vernehmung oder auch ein Strafbefehl unterbricht die Verjährung und die Frist beginnt ab diesem Zeitpunkt von neuem, gemäß § 78 c StGB.
Neben der Körperverletzung können durch das Haareziehen auch andere Tatbestände erfüllt sein, wie z. B. eine Nötigung (§ 240 StGB) oder eine Beleidigung im Zuge einer Tätlichkeit (§ 185 StGB).
Zudem können auch psychische Folgen der Tat, wie Angstzustände oder Depressionen, berücksichtigt werden.
Leider ist in den Medien nur allzu oft von einer neuen Prügelattacke unter Jugendlichen die Rede. Im Jugendstrafrecht gehören Körperverletzung, Diebstahl und Sachbeschädigung zu den häufigsten Delikten.
Im Jugendstrafrecht sollen zwar in erster Linie Erziehungsmaßregelungen als Ahndung dienen, dennoch hält es auch drastischere Strafen bereit. Diese sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) reglementiert.
Dies ist die mildeste Form der Ahndung im Jugendstrafrecht. Zu ihren Mitteln zählt es zum Beispiel Arbeitsleistungen für einen gemeinnützigen Zweck zu erbringen, einen Anti-Aggressions-Kurs zu belegen, aber auch mitunter eine Ausbildungsstelle anzunehmen oder im heim zu wohnen sowie den Besuch bestimmter Orte - wie Vergnügungsgaststätten - zu unterlassen.
Dies ist die nächstdrastischere Variante der Bestrafung. Sie beinhaltet häufig eine Verwarnung und verschärfte Auflagen in Form von Sühneleistungen und jene der Wiedergutmachung. Dazu gehören ebenfalls Sozialleistungen, aber auch die Auflage, sich beim Opfer zu entschuldigen oder einen bestimmten Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu spenden.
Ebenfalls ein Zuchtmittel ist der sogenannte Jugendarrest. Hierbei kommt es zu einem kurzem Freiheitsentzug. Dabei dauert der Kurzarrest sechs Tage am Stück, der Freizeitarrest ein bis zwei Wochenenden und der Dauerarrest eine bis vier Wochen. Die Strafe lautet bei Körperverletzung meistens Jugendarrest, da hier eine besondere Schwere vorliegt.
Die wohl drastischste Maßnahme ist die Jugendstrafe, dessen Freiheitsentzug sechs Monate bis fünf Jahre andauern kann. Diese Sanktion wird dann angewandt, wenn es sich bei der begangenen Tat um ein schweres Verbrechen handelt, bei dem im allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von zehn Jahren Haft droht. (§ 18 JGG)
Es ist mitunter auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich. In der Regel dient die Jugendstrafe dem Schutz der Allgemeinheit.
Bei der Wahl einer geeigneten Bestrafung, kommt es natürlich auf die Schwere und die Intensität der Tat an. Außerdem ist der Rechtserfolg wichtig. Das heißt, es sollte die Methode gewählt werden, von der sich das Gericht die meisten Erfolge einer Resozialisierung und Besserung erhofft.
Wenn Sie beschuldigt werden, durch Haareziehen eine Körperverletzung begangen zu haben, ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Ein Anwalt kann die Situation rechtlich einschätzen, Ihre Rechte verteidigen und Sie im Strafverfahren unterstützen.
Sprechen Sie zuerst mit einem Rechtsanwalt und Strafverteidiger und machen Sie keine (voreiligen) Angaben bei der Polizei oder vor Gericht.
Zuletzt bearbeitet: 07.
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