Tarifvertrag für Friseure in Niedersachsen: Mindestlohn, Erhöhungen und Auswirkungen

Der Mindestlohn für Friseure ist ein wichtiges Thema, das sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in der Branche betrifft. Dieser Artikel beleuchtet die aktuellen Entwicklungen, geplante Erhöhungen und die potenziellen Auswirkungen auf Friseursalons in Niedersachsen.

Aktuelle Situation und geplante Erhöhungen

Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,82 € pro Stunde. Dieser Mindestlohn gilt in den meisten Teilen Deutschlands für Friseur*innen mit abgeschlossener Ausbildung. Ab dem 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12,41 € auf 12,82 € pro Stunde.

Laut Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025 soll der Mindestlohn Friseure in den kommenden Jahren in zwei Schritten steigen:

  • Anfang 2026 soll zunächst eine Erhöhung auf 13,90 Euro stattfinden
  • Zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro.

Mit der nun getroffenen Entscheidung zur Mindestlohnerhöhung auf 14,60 in zwei Stufen bleibt das Gremium unter der Zielmarke der Bundesregierung. Eine Mindestlohnerhöhung auf 15 Euro wird angesichts der jüngsten Entscheidung der Mindestlohnkommission wohl frühestens 2027/2028 kommen. Für eine Erhöhung auf 15 Euro hatte sich zuvor besonders die SPD in ihrem Wahlkampf ausgesprochen.

Der gesetzliche Mindestlohn stellt eine branchenübergreifende Untergrenze dar, an der sich viele Friseursalons bei der Bezahlung ihrer Beschäftigten orientieren. Die Debatte rund um die geplante Erhöhung des Mindestlohns, der ab 2026 zunächst auf 13,90 Euro ansteigen soll, schlägt auch im Friseurhandwerk hohe Wellen. Während einige Salons die Erhöhung als dringend notwendige Anpassung an die Lebenshaltungskosten sehen, bleibt bei anderen die finanzielle Belastung ein kritisches Thema.

Auswirkungen auf Friseursalons und Arbeitnehmer

Für Friseursalons bedeutet das nicht nur höhere Löhne, sondern auch Anpassungen bei der Minijobgrenze und der Ausbildungsvergütung. Die Minijobgrenze steigt damit auf 556 € pro Monat. Auch die Ausbildungsvergütung im Friseurhandwerk steigt.

Mindestausbildungsvergütung (brutto/Monat):

Ausbildungsjahr Mindestausbildungsvergütung (brutto/Monat)
1. Lehrjahr 682 €
2. Lehrjahr 805 €
3. Lehrjahr 921 €

Hinweis: Tarifverträge können höhere Ausbildungsvergütungen vorsehen.

Der Zentralverband Friseur Handwerk (ZV) ist zufrieden und empfindet die Anpassung des Mindestlohn Friseure als ausgewogenen Kompromiss. Aber was bedeutet die Erhöhung nun für Betreiber*innen von Friseursalons? Wichtig ist hier, dass sich Inhaber*innen gut um die Planung kümmern: Sie müssen die zusätzlichen Personalkosten in ihre Preise einkalkulieren, um die Rentabilität des Salons zu sichern.

Salonbetreiber*innen tragen als Arbeitgebende die Verantwortung für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes. Zahlen sie ihren Angestellten weniger als den geltenden Mindestlohn Friseure, können betroffene Angestellte ihre Forderungen unmittelbar an die Salonbetreiber*innen richten. Ein Verstoß kann außerdem dazu führen, dass ein Bußgeld verhängt wird. Hier können bis zu 500.000 Euro fällig werden.

Tarifverträge und regionale Unterschiede

In vielen Branchen haben Arbeitgeber mit Gewerkschaften eigene Mindestlöhne ausgehandelt, die über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Die Tarifverträge werden zwischen Arbeitgeberverbänden und den zuständigen Gewerkschaften ausgehandelt. Diese Verhandlungen führen zu spezifischen Verträgen, die dann für Mitglieder bindend sind. Tarifverträge gelten also für jene Betriebe, deren Arbeitgeber Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes ist.

Neben den Löhnen regeln die Tarifverträge meist noch Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche, Zuschläge für Überstunden und sonstige Vergütungen der Beschäftigten innerhalb der Branche. Meist werden sie auf Landes- oder regionaler Ebene geschlossen. Die Bedingungen in den unterschiedlichen Bundesländern können dabei deutlich voneinander abweichen.

In den folgenden Bundesländern bzw. Tarifregionen gibt es einen Manteltarifvertrag, durch den die dortigen Friseur*innen Anspruch auf höhere Löhne in den verschiedenen Entgeltstufen haben: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, NRW, Rheinland (Handelskammerbezirke Trier, Koblenz, Rheinhessen) sowie Teile von Niedersachsen.

In den restlichen Gebieten finden Tarifverträge nur Anwendung bei Betrieben, die durch die Mitgliedschaft in einer Innung oder einem Arbeitgeberverband tarifgebunden sind. Tarifverträge gelten darüber hinaus, wenn der Arbeitnehmende in der Gewerkschaft ist oder wenn im Arbeitsvertrag die Geltung des Tarifvertrages vereinbart wurde.

In den Regionen der übrigen Bundesländer, in denen auch keine der genannten Optionen Anwendung findet, gibt es keine festgelegte Lohngruppe oder feste Gehaltsstrukturen. Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in vereinbaren die Bezahlung individuell.

In der nachfolgenden Übersicht finden Sie die Tariflöhne der Bundesländer nach Lohngruppen aufgelistet. Die fachliche Eingruppierung ist in jedem Bundesland anders geregelt, wodurch es auch unterschiedlich viele Lohngruppen gibt. Auch die Laufzeit variiert hier deutlich, denn nicht in allen Bundesländern werden die Tarifverträge nach der gleichen Zeit neu verhandelt.

In BW, NRW, Bremen und Niedersachsen gibt es fünf Lohnstufen, in Rheinland-Pfalz vier und in Hessen und Bayern sieben.

Beispiele für Tariflöhne in verschiedenen Bundesländern:

NRW (gültig seit 1.8.2023):

  1. Entgeltstufe I: 12,50 €
  2. Entgeltstufe II: 13,00 €
  3. Entgeltstufe III: 13,50 €
  4. Entgeltstufe IV, technische Betriebsleitung bis 10 MA (inkl. Auszubildende): 14,50 €
  5. Entgeltstufe V, technische Betriebsleitung über 10 MA (inkl. Auszubildende): 15,50 €

Rheinland-Pfalz - gültig ab 1. September 2023 (Allgemeinverbindlich):

  1. Entgeltstufe 1, mit bestandener Gesellenprüfung: 13,00 Euro die Stunde
  2. Entgeltstufe 2, mit bestandener Gesellenprüfung und mind. zwei Jahre Gesellentätigkeit im Friseurhandwerk: 14,50 Euro die Stunde
  3. Entgeltstufe 3, mit bestandener Gesellenprüfung und mind. vier Jahre Gesellentätigkeit im Friseurhandwerk: 16,00 Euro die Stunde
  4. Entgeltstufe 4, mit bestandenem Meister und mind. zwei Jahre Meistertätigkeit im Friseurhandwerk: 17,50 Euro die Stunde

Bayern (gültig seit 1.1.2024):

  1. EG 1: 11,70 €
  2. EG 2: 12,20 €
  3. EG 3: 12,70 €
  4. EG 4: 13,20 €
  5. EG 5: 13,70 €
  6. EG 6: 14,70 €
  7. EG 7: 15,70 €

Hinweis: Die fachliche Eingruppierung ist in jedem Bundesland anders geregelt, wodurch es auch unterschiedlich viele Lohngruppen gibt.

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Kritik und Herausforderungen

Organisationen wie der Arbeitgeberverband Gesamtmetall und der Zentralverband Friseur Handwerk (ZV) hatten gemischte Gefühle bezüglich der Mindestlohnerhöhung und warnten angesichts der Mehrkosten vor negativen Auswirkungen für die Wirtschaft. Denn laut ZV seien viele Friseursalons durch Krisen und Inflation ohnehin geschwächt. Eine Erhöhung des Mindestlohns würde viele Betriebe in der personalintensiven Branche in ihrer Existenz bedrohen.

Weiterhin wurden negative Auswirkungen auf das gesamte Lohngefüge befürchtet. Denn durch die Erhöhung des Mindestlohns hätte sich der Abstand in der Höhe des Gehalts zwischen Mindestlohnempfängern und erfahrenen, gut ausgebildeten Fachkräften verringert.

Viele Friseursaloninhaber kritisieren die Niedrigpreise in Barbershops, die weit unter den Anforderungen für einen Mindestlohn Friseure im Handwerk liegen.

tags: #Tarifvertrag #Friseure #Niedersachsen

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