Ab wann dürfen Friseure Haare färben? Die Altersgrenze in der Ausbildung

Die Frage, ab welchem Alter Friseure Haare färben dürfen, ist sowohl für Salonbetreiber als auch für Auszubildende von Bedeutung. Die Europäische Union hat mit ihrer Kosmetik-Verordnung sowohl Hersteller als auch Anwender in die Pflicht genommen.

Seit dem 1. September 2011 sind Haarfarben für Jugendliche unter 16 Jahren nach der Kosmetik Verordnung untersagt. Das bedeutet:

  • Im Salon darf diese Altersgruppe nicht mehr farbverändernd behandelt werden.
  • Produkte mit bestimmten Inhaltsstoffen müssen einen Warnhinweis tragen.
  • Dürfen auch im Drogeriemarkt nicht an Jugendliche abgegeben werden.

Im Kern besagt diese Richtlinie, dass eine Kennzeichnung bzw. ein entsprechender Hinweis für Hersteller innerhalb der EU gesetzlich verpflichtend ist. Wird das Produkt aus einem Drittstaat importiert, muss der Importeur sicherstellen, dass der Produkthinweis auf der importierten Ware angebracht wurde. Diese Regelung ist jedoch kein gesetzliches Verbot für Anwender*innen unter 16 Jahren oder Dienstleister*innen wie Friseur*innen. Auch ist der Verkauf von Haarfarbe im Handel an Jugendliche unter 16 nicht verboten.

Die Industrie indes sagt, es sei auch weiterhin erlaubt Jugendlichen unter 16 Jahren weiterhin die Haare zu färben.

Gesetzliche Bestimmungen und Empfehlungen

So muss der Beipackzettel zu Oxidationshaarfärbemitteln und anderen Haarfarben, bei denen ein Risiko besteht, einen unmissverständlichen Hinweis auf die Altersgrenze enthalten. Die Warnung „Nicht geeignet für Personen unter 16 Jahren“ kann alternativ auch auf Behältern, Tuben und Verpackungen aufgebracht werden.

Die Fachorganisationen des Friseurhandwerks empfehlen, sich strikt an die Deklarationen zu halten. Gleiches gilt für die Altersgrenze. Im Zweifelsfall sollte Rücksprache mit den Herstellern oder Lieferanten aufgenommen und ein Blick in den Ausweis geworfen werden. Am Verbot ändert sich auch dann nichts, wenn vorab die schriftliche Zustimmung der Eltern zur Haarbehandlung eingeholt wurde. Im Schadensfall haftet allein der Salonbetreiber.

Nach aktuellen Auskunft des Zentralverbandes des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) ist diese Kosmetikverordnung der EU geltendes Recht. In diesem Fall handelt es sich um dringende Warnhinweise - aber nicht um strikte Verbote wie beispielsweise beim Alkohol, wo der Verkauf verboten ist!

Jeder Unternehmer muss selber entscheiden wie er mit dieser Verantwortung umgeht, aber er muss sich auch klar darüber sein, das er im Zweifelsfällen bei Schäden oder allergischen Reaktionen haftbar gemacht werden kann.

Fest steht, dass viele Haarfärbemittel allergische Reaktionen der Haut auslösen können. Aus diesem Grund sollte vor jeder Behandlung ein Reaktionstest durchgeführt werden.

Hier findet sich jetzt der Hinweis: „Haarfärbemittel können schwere allergische Reaktionen hervorrufen" und "Dieses Produkt ist nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt" sowie weitere Warnhinweise.

Von dieser Regelung betroffen sind Firmen und Geschäfte, die solche Haarfärbemittel in Verkehr bringen. Hier betrifft es die Kennzeichnungspflicht (Warnhinweis) und den Verkauf.

Das Risiko für Friseure

Kommt es zu einer Beschwerde bzw. einer Klage in Folge einer allergischen Reaktion auf die durchgeführte Koloration bei einer Person unter 16, kann eine Haftungspflicht des Friseurunternehmers nicht ausgeschlossen werden. Diesem Risiko muss man sich als Salonbesitzer*in, bzw. ausführender Friseur*in bewusst sein.

Die Unterlassung solcher Arbeiten mit diesen Produkten ist gewerblichen Anwendern (Friseuren) dringend angeraten, nicht zuletzt auch deshalb, weil zivilrechtliche Ansprüche (wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei Personen unter 16 Jahren) drohen.

Was tun, wenn Eltern eine Farbbehandlung bei Jugendlichen unter 16 wünschen?

In diesem Fall gibt es Empfehlungen vonseiten der Industrie, aber auch des Zentralverbands:

  • IKW (Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel): „(…) Falls jedoch die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte auf einer Koloration bestehen, kann diese durchgeführt werden.“
  • ZV: Generell empfiehlt der Zentralverband der Friseure zur Vermeidung möglicher Haftungsrisiken, Jugendlichen unter 16 Jahren grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten, die Haare mit Färbemitteln zu färben.

Rechtlich sind Friseur*innen nicht verpflichtet, eine schriftliche Einverständniserklärung einzuholen. Jedoch empfehlen der IKW sowie der ZV, zu dokumentieren, dass die Eltern einverstanden mit der Farbbehandlung bei ihren Kindern sind und dass sie über mögliche allergische Risiken aufgeklärt wurden.

Achtung: Auch wenn ein schriftliches Einverständnis vorliegt, ist eine Haftung nicht ausgeschlossen. Eine Einverständniserklärung dient lediglich dazu, bei einem Vorfall das Haftungsrisiko zu minimieren.

Besteht ein Zweifel, dass Kund*innen bereits 16 Jahre alt sind, dann fragt einfach nach. Erklärt, warum es für euch als Friseur*innen notwendig ist, das Alter im Vorfeld eines Farb-Services zu kennen.

Erfragt das Alter bereits während der Terminvereinbarung eines neuen, jungen Kunden. Das ist auch der perfekte Zeitpunkt darauf hinzuweisen, dass ihr beim ersten Termin einen Blick auf einen Ausweis werfen wollt. Sollte der neue Klient*in jünger als 16 Jahre sein, dann bittet darum, dass ein*e Erziehungsberechtigte*r mitkommt.

Somit liegt die Entscheidung bei den Salonbesitzer*innen, ob und wie sie im Salon damit umgehen.

Es gibt kein generelles Färbe-Verbot für Jugendliche unter 16! Man muss sich jedoch bewusst sein, dass man ein Haftungsrisiko eingeht: Sollte eine allergische Reaktion auftreten, kann man zur Haftung gezogen werden.

Auch ein schriftliches Einverständnis der Eltern räumt ein Haftungsrisiko nicht vollends aus dem Weg, sondern kann dieses lediglich minimieren.

Die Altersgrenze für Auszubildende

Die Altersgrenze gilt selbstverständlich auch für Auszubildende im Friseurhandwerk. Allerdings dürfen Lehrlinge unter 16 Jahren auch weiterhin in der Anwendung der Produkte unterrichtet werden, wenn sie zuvor über die möglichen Risiken aufgeklärt wurden und sich entsprechend schützen.

Diese Problematik betrifft natürlich auch Auszubildende im Friseurhandwerk die das Alter von 16 Jahren noch nicht erreicht haben.

Der Umgang mit diesen Produkten ist jedoch möglich, wenn die Auszubildenden über die Gefahren und Risiken informiert wurden und angemessene Schutzmaßnahmen getroffen werden. Das bedeutet das beim Anmischen, Auftragen und Ausspülen der Haarfarbe Schutzhandschuhe zu tragen sind und jeglicher Hautkontakt zu vermeiden ist.

Azubis, die jünger als 16 sind, dürfen zu Ausbildungszwecken und an Kund*innen mit Haarfärbemitteln arbeiten. Wichtig ist dabei, dass während des Auftragens und anschließendem Auswaschen des Produktes, Handschuhe zum Schutz getragen werden. Der vom BGW ausgegebene Jugendarbeitsschutz hält fest, dass Jugendliche von 15 bis 18 Jahren mit u.a. Färbemitteln dann umgehen dürfen, wenn ein direkter Hautkontakt vermieden wird.

Jugendarbeitsschutz:

Für junge Mitarbeiter*innen unter 18 gilt der Jugendarbeitsschutz. Jugendliche dürfen:

  • in der Woche von 6 Uhr bis 20 Uhr und in Mehrschichtbetrieben - nach Anzeige an die Aufsichtsbehörde - bis 23 Uhr arbeiten.
  • täglich maximal 8,5 Stunden arbeiten.
  • pro Woche maximal 40 Stunden an 5 Arbeitstagen arbeiten, auch an Samstagen (bis auf 2 Samstage pro Monat).
  • bis zu 4,5 Stunden ohne Pause arbeiten.
  • an 2-stündigen betrieblichen Ausbildungsveranstaltungen während des Blockunterrichts (25 Stunden pro Woche) teilnehmen.

Jugendliche dürfen im Normalfall alle Tätigkeiten im Friseurhandwerk ausüben. Sie dürfen mit kosmetischen Produkten wie Shampoos, Stylingprodukten, Färbe-, Dauerwell- und Haarpflegemitteln sowie mit Desinfektionsmitteln und Haushaltsreinigern nur umgehen, wenn ein direkter Hautkontakt vermieden wird.

Jugendliche dürfen nicht:

  • nach 20 Uhr am Tag vor der Berufsschule arbeiten, wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt, und
  • an Berufsschultagen vor dem Unterricht arbeiten, sofern dieser vor 9 Uhr beginnt. Dies gilt auch für Auszubildende über 18 Jahre.
  • nachmittags an einem Berufsschultag arbeiten, wenn der Berufsschulunterricht 5 Stunden (à 45 Minuten) dauert.
  • während des Blockunterrichts arbeiten, wenn dieser 25 Stunden pro Woche umfasst.
  • am Tag einer Prüfung und einen Tag vor einer schriftlichen Prüfung arbeiten.

Jugendliche dürfen nicht für selbstständige Arbeiten eingeteilt werden, bei denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird.

Unterweist eure jugendlichen Mitarbeiter*innen halbjährlich hinsichtlich möglicher Gefahren und informiert über entsprechende Schutzmaßnahmen. Dazu gehört zum Beispiel das Tragen von Handschuhen bei Verwendung von u.a. Färbemitteln.

Bezieht eure Mitarbeiter*innen unter 18 bei der Gefährdungsbeurteilung mit ein, damit schon von Anfang an eine Sensibilisierung stattfindet.

Bitte beachtet, dass es aufgrund von Tarifverträgen abweichende regionale Regelungen bezüglich der Arbeitszeit geben kann.

Die Ausbildung zum Friseur

Neben handwerklichem Geschick solltest du als Friseurin oder Friseur kreativ sein und ein Gespür für Mode und Stil haben. Die Ausbildung startet zumeist am 1. August oder 1. September eines Jahres. Es ist aber auch möglich, deine Ausbildung zu einem anderen Zeitpunkt zu beginnen.

Mit der Ausbildung als Friseurin oder Friseur hast du in der Zukunft die Chance Typen zu verändern.

Nach dem Abschluss der Ausbildung kannst du als Gesellin oder Geselle in unterschiedlichen Betrieben arbeiten - und dich durch fachliche oder betriebswirtschaftliche Fortbildungen weiter spezialisieren.

Wenn es für dich fachlich höher hinaus gehen soll, kannst du den Meisterbrief (Bachelor Professional) erwerben und als Meisterin oder Meister im Friseur-Handwerk die Leitung eines Betriebs übernehmen und Lehrlinge ausbilden.

Die Ausbildung zum Friseur dauert drei Jahre. Du kannst die Ausbildung aber auch verkürzen, z. B. bei sehr guten Leistungen. Auch eine Teilzeit-Ausbildung ist möglich.

Die Ausbildung zum Friseur oder zur Friseurin verläuft dual. Auszubildende besuchen - wie für duale Ausbildungen typisch - an festen Tagen in der Woche oder im Block die Berufsschule. Dort lernen sie etwa verschiedene Schnitttechniken oder auch kaufmännische Aspekte der Buchhaltung, um zu erfahren, wie man einen eigenen Laden führt. Nach erfolgreicher Gesellenprüfung können die Berufseinsteiger zusätzlich eine Meisterprüfung ablegen.

Im ersten Abschnitt der dualen Ausbildung - also dem ersten bis 18. Monat - lernen die Auszubildenden im praktischen Teil vor allem das Kundenmanagement und die klassischen Friseurdienstleistungen kennen. Dabei setzen sie das theoretische Wissen aus der Berufsschule direkt in die Praxis um. Außerdem erhalten sie bereits erste Einblicke in die Organisation des Betriebes.

Der zweite Ausbildungsabschnitt dient dazu, die Kenntnisse und Abläufe aus dem ersten Ausbildungsjahr zu vertiefen und zu festigen. Außerdem erfährst du etwas über das Marketing - wie du den Friseursalon am besten nach außen präsentierst und besonders viele Kunden anlockst. Hinzu kommen die Inhalte der gewählten Spezialisierung, wie zum Beispiel die Nagelmodellage oder die Kosmetik.

Für eine Ausbildung zum Friseur oder zur Friseurin solltest du vor allem kreativ und handwerklich geschickt sein. Da du täglich mit Kunden arbeitest, sind Freundlichkeit, Kommunikationsfähigkeiten und Geduld besonders wichtig. Du solltest außerdem ein gutes Gespür für aktuelle Trends und modische Entwicklungen haben, um deine Kunden typgerecht beraten zu können. Auch körperliche Ausdauer ist von Vorteil, da du oft lange im Stehen arbeitest.

Grundsätzlich kannst du die Ausbildung zum Friseur mit jedem Schulabschluss machen. Die meisten Bewerberinnen und Bewerber haben aber einen Hauptschulabschluss - es gibt sogar Azubis, die keinen Schulabschluss haben und trotzdem eine Friseur-Ausbildung beginnen.

Friseurinnen sind nicht nur in klassischen Friseursalons anzutreffen, sondern arbeiten auch oft in kosmetischen Abteilungen von Hotels oder bei Film- und Theaterproduktionen - es gibt also verschiedenste Einsatzorte und dementsprechend gute Aussichten, eine Stelle zu finden.

Du kannst dich also auf ein bestimmtes Gebiet spezialisieren und bereits während der Ausbildung Zusatzqualifikationen erwerben - so verbesserst du auch deine Berufschancen und dein Gehalt.

Weitere Informationen zur Ausbildung:

  • Künstler: Du bist kreativ und hast Spaß an Styling und Make-up.
  • Chemie: Friseure sollten chemische Prozesse verstehen können, denn sie müssen Färbe- und Tönungsmittel anmischen und anwenden.
  • Deutsch: Beim Umgang mit dem Kunden sind ein guter Ausdruck und Sicherheit in der deutschen Sprache sehr wichtig.
  • Spezialisierung: Es gibt verschiedene Arten, dich während oder nach der Ausbildung zu spezialisieren: zum Beispiel als Stylist, Colorist, Hair Dresser oder Artist.
  • Meisterprüfung: Für deine Meisterprüfung besteht entweder die Möglichkeit sie in Teilzeit neben dem Beruf oder in Vollzeit an einem Bildungszentrum der Handwerkskammern zu absolvieren.

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Arbeitszeiten:

In der Regel werktags. Viele Friseursalons haben montags geschlossen, öffnen dafür aber meist auch am Samstag. Bei besonderen Terminen wie zum Beispiel Hochzeiten kann auch mal ein Sonntag zum Arbeitstag werden.

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